Verteidigung, Haftsachen

Opfer von Straftaten zu sein ist furchtbar, doch was noch schlimmer ist, ist als Unschuldiger vor Gericht zu stehen oder gar in das Gefängnis zu geraten.

Die Situation dieser Menschen wird häufig vergessen und verdrängt. Oftmals ist für die Öffentlichkeit der Angeklagte bereits sogleich der Täter; die Bezeichnung „mutmaßlicher Täter“ – welches die Medien für einen Beschuldigten meist verwenden – wird von vielen gerne ohne das Wörtchen „mutmaßlich“ verstanden. Dabei gilt selbstverständlich der Grundsatz der Europäischen Menschrechtskonvention aus Art. 6 Abs. 2, dass jeder Angeklagte bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt.

Allein das gerichtliche Strafverfahren stellt die Schuld des Angeklagten fest, nicht die Polizei und auch nicht die Presse.

Aber auch wenn der Angeklagte eine Mitschuld an der Straftat hat, so gibt es hierbei enorme Unterscheidungen zu treffen in welcher Weise er zur Tat beigetragen hat. Gerade diese Unterscheidungen werden nicht selten von den Ermittlungsbehörden zu wenig herausgearbeitet oder von anderen Beteiligten verdreht, so dass beispielsweise der Beschaffer eines Fluchtfahrzeuges, gleich zum Mittäter eines Raubüberfalls, möglicherweise mit Todesfolge wird, wodurch ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen kann. Die Auswirkungen, die solche „Kleinigkeiten“ im Strafverfahren haben können, sind für die Betroffenen verheerend.

Daher ist eine professionelle Begleitung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren ein absolutes Muss.

Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Rechte des Angeklagten zu wahren und für ein faires Verfahren zu sorgen, was nicht immer leicht ist. Während die Anklagebehörde – die Staatsanwaltschaft – einen ganzen Apparat hinter sich hat und insbesondere die Polizei zu Ermittlungszwecken einsetzen und steuern kann, muss der Strafverteidiger alles alleine bewerkstelligen. Daher ist eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit mit dem Mandanten unumgänglich, der während des Strafverfahrens alleine auf seinen Verteidiger als Vertrauensperson zurückgreifen kann.

Ein Beschuldigter, der von der Polizei verhaftet wird, sollte keine Aussage machen und auf keine Angebote der Beamten eingehen, ohne zuvor einen Rechtsanwalt hinzugezogen zu haben. Er sollte stets bei einer Verhaftung oder einem Vorwurf darauf beharren, einen Rechtsanwalt zu erhalten, keine Fragen – gleich welcher Art beantworten – und sich sonst auf nichts, absolut nichts einlassen und solange schweigen, bis ihm ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird.

Aufgrund seiner abgeleisteten Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft, kennt Herr Bakija die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Durch mehrfache Teilnahme an polizeilichen Einsätzen, Vernehmungen und Verhaftungen hat er die Arbeitsweise der Polizei vertieft kennen gelernt.

Daher kann Rechtsanwalt Bakija die Rechte der Beschuldigten noch im laufenden Ermittlungsverfahren und selbstverständlich der Angeklagten im späteren Strafverfahren gut verteidigen und die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden jeweils genau prüfen.

Sofern Sie anwaltlichen Beistand in Strafsachen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Bei wirklich dringenden Notfällen, die keine Verzögerung erlauben (z.B. Verhaftung) können Sie uns jederzeit auch über diese Handynummer erreichen: 0170 – 30 28 103.  – dies bitte nur, sofern Sie unter der Kanzleinummer niemanden erreicht haben, daher zuerst die 06190 / 80 21 200 (zu jeder Zeit) wählen.

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